Abfindungen
Abfindungszahlungen aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind seit dem 1.1.2006 grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Eine Steuerersparnis kann sich lediglich durch die Anwendung der sogenannten "Fünftelung-Regelung" ergeben, die im Einzelfall zu prüfen ist. Bei der Ermittlung der Einkommensteuer wird fiktiv unterstellt, die Abfindung würde über fünf Jahre lang mit jeweils einem Fünftel gezahlt, so dass sich ein niedrigerer Steuersatz ergibt, der dann auf die Gesamtsumme der Abfindung angewendet wird.
Abflussprinzip
Das Abflussprinzip ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung zu berücksichtigen und bedeutet, dass die Ausgaben mit dem Tag der Zahlung, also mit dem Geldabgang steuerlich anerkannt werden - wir achten darauf.
Arbeitnehmerpauschbetrag
Ohne weitere Nachweise wird von den Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro als Pauschale von Amtswegen abgezogen. Dies gilt auch, wenn die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind.
Arbeitszimmer
Das Verfassungsgericht hat die Einschränkungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern gekippt: Ab sofort dürfen Arbeitnehmer die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 Euro wieder absetzen, wenn dieses für den Job zwingend nötig ist. Der Arbeitgeber muss dem Finanzamt jedoch schriftlich bestätigen, dass er keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann (z.B. Lehrer, die in der Schule keinen Schreibtisch für die Unterrichtsvorbereitung zur Verfügung haben.
Zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehören neben den Kosten für anteilige Miete und Nebenkosten z.B. auch Renovierungskosten oder bei Wohnungseigentum die Abschreibungsbeträge.
Abgeltungssteuer für Zinserträge
Die Abgeltungssteuer ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Zinserträge werden mit 25% besteuert. Die Banken ziehen diese Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer direkt von den Zinseinnahmen ab und führen diese an das Finanzamt ab. Jeder kann einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen. In max. in Höhe des Sparerpauschbetrages kann ein Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht werden und dann werden keine Steuern einbehalten.
Ausbildungsfreibetrag
Für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung (z.B. auch Studium) befinden und dazu am Ausbildungsort eine eigene Unterkunft haben, gewährt der Fiskus einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro.
Ab 2012 sind die Einkünfte und Bezüge nicht mehr zu prüfen.
Berufsbekleidung
Anfallende Kosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufsbkleidung handelt. Typische Berufskleidung liegt vor, wenn eine private Verwendung schon von der Art her praktisch ausgeschlossen ist, z.B. Ärzte- und Schwesternkittel, Sicherheitsschuhe eines Bauhandwerkers, Arbeitsanzüge von Monteuren oder Kleidung eines Schornsteinfegers. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Kleidung, bei denen eine private Nutzung nicht ausgeschlossen ist (z.B. der Anzug für den Bankangestellten, selbst wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Anzug ausschließlich auf der Arbeitsstelle getragen wird).
Computer
Die berufsbedingte Anschaffung eines häuslichen Computer ist steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig. Hierfür benötigt man eine Bescheinigung des Arbeitgebers und dann kann man den auf die berufliche Nutzung entfallenden Anteil an den Gesamtkosten als Werbungskosten abziehen.